Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maklerfirma Engels Immobilien


Flutgraben 13b, 53773 Hennef, Fax: 02241 261 50 79,
Email: info@engels-immobilien.com

 


1. Vorbemerkungen
Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler“ genannt) ist als Unternehmer im Sinne von
§ 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als
Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma
versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines
Maklerbüros zu verfügen.
Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.


2. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und
Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages
kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als
auch der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des Bestellerprinzips
Wohnungssuchender genannt wird.
Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
gemeint.
Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser
abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.


3. Zustandekommen des Maklervertrages
Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der
Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustandekommen, dass der Makler ein
Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist,
seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn
wendet um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der
Maklervertrag mündlich und konkludent zustande.
Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem
Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das
Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform erforderlich. Der konkludente
Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem Wohnungssuchenden und einem Makler
ist nicht möglich.
Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des
Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch den Makler zustande.
Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen
getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen
AGB.


4. Gegenseitige Verpflichtung
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner
bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften
oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden Parteien einen
reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen.


5. Vollmacht des Verkäufers
Der Verkäufer erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle
behördlichen Akten als auch gegenüber dem WEG-Verwalter zur Ausübung von Rechten,
wie sie ihm als Wohnungseigentümer zustehen.

6. Vorkenntnis
Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des
Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet,
unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu
widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, eMail oder Faxbrief an den Makler.
Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis
berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die
jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.

7. Verbot der Weitergabe von Informationen
Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler erhält, sind nur und einzig und allein für
ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne
schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen
diese Verpflichtung und schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat,
einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der Kunde verpflichtet,
gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich
Mehrwertsteuer zu leisten.

8. Doppeltätigkeit des Maklers
Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, darf der
Makler sowohl für den Verkäufer als auf Käufer provisionspflichtig tätig werden.
Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der Makler nur entweder für den
Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.

9. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft
Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein
anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers oder
ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist der Kunde
dennoch gegenüber dem Makler zur Zahlung der Provision verpflichtet.
Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Maklers und dem
Maklerkunden innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt
werden und der Maklerkunde eines oder mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder
pachtet. Sollte eine Provision mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser in
diesem Falle ebenso verpflichtet, die Provision an den Makler zu bezahlen.
Außerdem gilt diese Regelung, wenn anstatt des Kaufvertrages ein Miet- oder
Pachtvertrag zu Stande kommt oder umgekehrt.

10. Maklerprovision
Es gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz. Unsere Provisionen sind
verhandelbar. Im Allgemeinen betragen diese…
• bei wohnwirtschaftlichen Mietobjekten: 2,38 Monatsmieten inkl. Mehrwertsteuer, bei
Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf
die Gesamtlaufzeit berechnet
• bei gewerblichen Mietobjekten:
– bei einer Laufzeit von unter 5 Jahren beträgt die Provision 2 Monatsmieten inkl.
Nebenkosten zzgl. 19% MwSt. (= 2,38 Monatsmieten)
– bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren oder unbefristet beträgt die Provision 3
Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. MwSt. (= 3,57 Monatsmieten)
– bei Vereinbarung von Verlängerungsoptionsrechten erhöht sich die Provision jeweils um
eine weitere Monatsmiete inkl. Nebenkosten zzgl. MwSt. (= 1,19 Monatsmieten )
• bei Kaufobjekten: 3,57% des notariellen Verkaufspreises inkl. Mehrwertsteuer jeweils von
Käufer und Verkäufer.
• bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten: 1,19% inkl. Mehrwertsteuer des ermittelten
Wertes vom Vorkaufsberechtigten. Der Wert errechnet sich entsprechend aus dem
Gesamtkaufpreis zzgl. der damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen
• bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten: 3,57 % inkl. Mehrwertsteuer vom
Übernehmer. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Erbbaurechts. Dieser Wert errechnet
sich aus den während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages fälligen Erbbauzinsen unter
Anwendung eine Abzinsungssatzes in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der EZB
• bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten: jeweils
3,57 % inkl. Mehrwertsteuer des Wertes des zu übertragenden Anteils bzw. der zu
übertragenden Anteile vom Übertragenden und vom Übernehmer. Bei der Berechnung des
Anteilswertes ist der Wert des Gesellschaftsanteils zugrunde zu legen.
Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt
diese als vereinbart.
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des
Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt. Die Maklerprovision ist fällig
mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).

11. Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen
Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der Kunde
verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des erteilten Auftrages entstandenen und
nachgewiesenen Aufwendungen (zum Beispiel Insertionskosten, Telefonkosten, Fahrtkosten
usw.) zu erstatten. Die Erstattung darf jedoch 25% der zu erwartenden Provision nicht
überschreiten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist
der pauschale Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt.

12. Pauschaler Aufwendungsersatz
Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vorgesehenen
Gesamtprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener
Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass
dem Makler objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt nicht
beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale
Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt.

13. Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages
Vermittelt der Makler nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und schließt der
Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem Makler eine
Pauschale von 10% der vereinbarten Provision zu vergüten. Dies gilt nicht beim Auftrag
eines Wohnungssuchenden.

14. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages
Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte
Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich
aufgehoben wird.

15. Rückfrageklausel
Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber den Makler unter
Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren.
Damit soll dem Makler die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag
infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt
der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages dem Makler für die Dauer von 12
Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.

16. Haftung, Haftungsbegrenzung
Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren
Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom
Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist
daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben
übernimmt der Makler keine Haftung.
Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.

17. Verjährung
Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach drei Jahren. Sollte die
gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.

18. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form
Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines
Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die
Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung
unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

19. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder
unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein
anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame
Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den
wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den übrigen
Vereinbarungen zuwider zu laufen.

20. Gerichtstand
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist
Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers (hier: Siegburg). Ansonsten gelten die
gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.


Hennef, den 29.02.2020
Engels Immobilien